Ratgeber

D&O Versicherung Selbstbehalt Aufsichtsrat & Geschäftsführer

D&O Versicherung Selbstbehalt

Die D&O Versicherung ist eine empfehlenswerte Police für Unternehmer, die einen Vorstand oder leitende Organe beschäftigen. Unterläuft diesen ein Fehler bei Entscheidungen, übernimmt den Schaden die Versicherung. Entsprechende Fehlentscheidungen schützen Vorstände, leitende Angestellte, plus Manager. Empfehlenswert ist eine zusätzliche SB-Police, die jedes Vorstandsmitglied für sich selbst abschließen kann und somit absichert, dass es für solche Fälle gewappnet ist.

Wir helfen Unternehmen, Vereinen und Selbstständigen seit Jahren bei der Suche nach einer passenden Gewerbeversicherung. Dabei unterstützen wir Sie in allen Lebensphasen und bieten Ihnen eine individuelle Risikoanalyse.

D&O Versicherung Selbstbehalt

D&O Versicherung Selbstbehalt Aufsichtsrat

Der Selbstbehalt stellt bei allen Versicherungen den Anteil dar, den der Versicherte selbst übernehmen muss, wenn es einmal zur Schadensmeldung kommt. Testinstitute raten den meisten Verbrauchern, dass dieser nicht zu hoch angesiedelt sein sollte, da sich der Abschluss der Versicherung nicht lohnt. Bei D&O Versicherungen ist seit dem 5. August 2009 ein zwingender Selbstbehalt vorgeschrieben. Dies ist im Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung festgeschrieben. Die Höhe ist auf 10 Prozent des Schadens angesetzt. Alles zur Gewerbeversicherung finden Sie auf dieser Seite.

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Aktiengesetz

Erstes Buch – Aktiengesellschaft (§§ 1 – 277)
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 – 149)
Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat (§§ 95 – 116)
§ 111
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) 1Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. 2Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 3Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. 4Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.
(3) 1Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. 2Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) 1Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. 2Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 3Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. 4Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. 5Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) 1Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. 2Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. 5Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.“

Die Bestimmungen im Einzelnen

Wird eine Versicherung neu geschlossen, ist in dieser Police der entsprechende Selbstbehalt festzulegen. Besteht bereits eine D&O Versicherung, musste bis zum 1. Juli 2010 eine Änderung vorgenommen werden. Eine Ausnahme sind Verträge, die vor dem 5. August 2009 geschlossen wurden. Der gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt muss in den Unterlagen nicht enthalten sein. Das Vorstandsmitglied haftet im Schadensfall trotzdem persönlich mit dem Betrag, der innerhalb der Regelung vorgesehen ist.

Aufgaben des Aufsichtsrates laut Fortuna eg

Aufgabenverteilung zwischen Vorstand (Geschäftsführung) und Aufsichtsrat
Informationsversorgung des Aufsichtsrats
Auskunftsbefugnisse; Einsichtsrechte und Prüfungsmaßnahmen des Aufsichtsrats
Einwirkungen des Aufsichtsrats auf die Geschäftsführung – Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Tipps beim Abschluss für Geschäftsführer und Aufsichtsrat

Zukünftig abgeschlossene Versicherungen sollten stets den vorgesehenen Selbstbehalt enthalten. Dazu ist es wichtig, die Deckungslücken zu schließen, indem sich leitende Angestellte oder Organe selbst versichern können. Eine entsprechende Versicherung namens SB-Versicherung ist bei unterschiedlichen Versicherungsinstituten erhältlich. Auch gilt, dass in der Zukunft der Formulierungsvorschlag von Dr. Hermann Haas und Dr. Bernd Ohlendorf genutzt werden darf, um einen festgelegten Selbstbehalt im Vertrag zu untermauern. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Berufshaftpflicht für Steuerberater.

Wofür die Versicherung aufkommt

Die D&O Versicherung ist noch relativ neu auf dem Gebiet der Versicherungen, auch wenn die erste Idee dazu bereits im Jahr 1895 aufkam. Inzwischen hat sie sich international verbreitet und wird von zahlreichen Unternehmen genutzt. Die Versicherung umfasst sämtliche Organe, die sich innerhalb der Gesellschaft befinden. Dazu gehören Aufsichtsräte und leitende Angestellte sowie Mitglieder des Vorstandes. Treffen diese eine Fehlentscheidung, welche die Substanz des Unternehmens beschädigt, schreitet die Versicherung ein, sofern die Anspruchsgrundlagen erfüllt sind.

§ 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats laut https://dejure.org/gesetze/AktG/111.html

„(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) 1Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. 2Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 3Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. 4Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.
(3) 1Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. 2Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) 1Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. 2Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 3Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. 4Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. 5Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) 1Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. 2Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. 5Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.“

Die Grenze der D&O Versicherung

Auch wenn die D&O Versicherung viele Vorteile hat, so besitzt sie ebenfalls Grenzen. Diese bestehen darin, dass jeder Versicherungsfall bis ins kleinste Detail zu belegen ist. Dokumentation ist ein wichtiges Element. Ist diese nicht vorhanden, wird es schwierig, den Schaden der Versicherung zu melden. Ebenso werden Dienstleistungen des Versicherten nicht abgesichert, da er für Entscheidungen zuständig ist, nicht aber für die Erbringung einer Dienstleistung. Ebenso werden mangelnde Kenntnisse als Grund zur Inanspruchnahme ausgeschlossen.

Rückwärtsdeckung ist wichtig

Scheidet eines der Vorstandsmitglieder aus dem Unternehmen aus, ist es noch immer wichtig, dass diese Person durch die D&O Versicherung abgedeckt ist. Denn nicht selten kommt es im Unternehmen erst später zu den Auswirkungen, die eine vor Jahren getroffene Entscheidung verursacht. Solche Schäden werden auch von der Versicherung übernommen, sofern der damalige Mitarbeiter durch die Rückwärtsdeckung abgesichert ist. Dieses Element sollte in jeder Versicherungspolice festgehalten werden.

Alles zur Berufshaftpflicht für Architekten können Sie hier nachlesen, wenn Sie mögen.

D&O Versicherung Selbstbehalt

Der D&O Versicherung Selbstbehalt beträgt für gewöhnlich 10 Prozent des verursachten Schadens, die das Unternehmen selbst tragen muss. Für solche Fälle gibt es die SB-Police, mit denen sich jeder leitende Angestellte oder Mitglied der Vorstände zusätzlich versichern kann. Die D&O Versicherung kommt ansonsten für Schäden auf, die aus Fehlentscheidungen dieser Mitarbeiter resultiert sind, plus jener, die aus dem Unternehmen inzwischen ausgeschieden sind. Der Selbstbehalt ist dabei über das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung geregelt.

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